dessen Schicksal teilen, weil die Gebäude eine "Einheit" bildeten, könnte – wenn überhaupt – höchstens dann gefolgt werden, wenn die beiden Gebäude baulich oder funktionell untrennbar miteinander verbunden wären. Eine derartige Situation ist hier nicht gegeben. Baulich sind die beiden Gebäude vollständig voneinander entkoppelt und funktionell ist die Nutzung des einen Gebäudes nicht auf die (Mit-)Nutzung des anderen angewiesen. Bei der nach Art. 24c RPG und Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV;