wäre (vgl. dazu HERRENSCHWAND/BANDLI, a.a.O., N. 2a zu Art. 60). Diese gelangte denn auch unabhängig von den Feststellungen der Abteilung für Baubewilligungen zum Schluss, dass sich das Gebäude für eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung eigne. - 19 -