RPG für eine weitere (von den Beschwerdegegnerinnen beabsichtigte) Wohnnutzung (der mangels nachweislicher dauerhafter Wohnnutzung dieses Gebäudeteils in den letzten 40 Jahren und bestimmungsgemässer Nutzbarkeit zur Wohnnutzung zufolge vernachlässigten Gebäudeunterhalts verneint wurde). Es handelt sich somit bei der Aussage, das Gebäude Nr. fff werde nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, nicht um eine entscheidrelevante (an der Rechtskraftwirkung teilhabende) Feststellung der zuständigen Raumplanungsbehörde, an welche die Abteilung Landwirtschaft bei der Beurteilung der objektiven Nutzbarkeit des Gebäudes für landwirtschaftliche Zwecke gebunden