Dort ging es ausschliesslich um die Beurteilung des aus einer früheren Wohnnutzung (des Wohnteils) resultierenden Besitzstandsschutzes nach Art. 24c RPG für eine weitere (von den Beschwerdegegnerinnen beabsichtigte) Wohnnutzung (der mangels nachweislicher dauerhafter Wohnnutzung dieses Gebäudeteils in den letzten 40 Jahren und bestimmungsgemässer Nutzbarkeit zur Wohnnutzung zufolge vernachlässigten Gebäudeunterhalts verneint wurde).