Nutzen mehr erfüllen könne. Weshalb und aufgrund welcher Schilderungen die Abteilung für Baubewilligungen des BVU im Entscheid vom 29. Januar 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 3 der Beschwerdegegnerinnen) einleitend feststellte, dass das Gebäude Nr. fff nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, ist nicht bekannt. Allenfalls bezog sich diese Feststellung bloss auf die gegenwärtige Nicht- Nutzung durch die Gebäudeeigentümerinnen oder eine fehlende zonenkonforme gewerbliche bzw. gewinnorientierte landwirtschaftliche Nutzung (des Beschwerdeführers).