- 18 - vom 31. Juli 2024 (Replik-Beilage 1) bot die Schafhaltung des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen Anlass, wobei aus dem Bericht nicht hervorgeht, in welchen Gebäuden (des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers) die Inspektion durchgeführt wurde. Dasselbe gilt für die Kontrollbestätigung und den Arbeitsrapport vom 4. Februar 2020 (Re- plik-Beilage 2).