Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Gebäude, die aufgrund einer zukunftsgerichteten Beurteilung als für eine rentable und existenzsichernde landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich erscheinen, aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden dürfen, bezieht sich nur auf Gebäude, die aktuell (und in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden (BGE 125 III 175, insb. Erw. 2b in fine; vgl. auch HOFER, a.a.O., N 17b zu Art. 6, und MARGRETH HERRENSCHWAND/CHRISTOPH BANDLI, in: Kommentar BGBB, N. 7 zu Art. 60), was beim Gebäude Nr. fff nicht der Fall zu sein scheint, jedenfalls von keiner Seite behauptet wird.