Unzutreffend ist auch der Hinweis der Vorinstanz in der Duplik, dass die landwirtschaftliche Nutzung den heutigen Anforderungen entsprechen müsse. Auch ein nach überholten Methoden landwirtschaftlich genutztes Gebäude ist immer noch ein landwirtschaftliches Gebäude. Und solange dabei die geltenden Vorschriften eingehalten werden, steht einer solchen Nutzung auch nichts entgegen. Die Vorinstanz hat denn auch nie spezifiziert, dass und inwiefern für eine weiterhin rechtlich zulässige (eingeschränkte) landwirtschaftliche Nutzung bestimmte Unterhalts- oder Instandstellungsarbeiten am Gebäude Nr. fff unerlässlich seien (die wirtschaftlich nicht tragbar sein sollen).