sung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen kein Kriterium für den sachlichen Geltungsbereich des BGBB. Der insoweit zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalt ist deshalb nicht rechtserheblich. Auch wenn die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung der nicht zeitgemässen und rentablen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes Nr. fff richtig läge, würde sich dadurch nichts an der Qualität als landwirtschaftliches Gebäude ändern. Unzutreffend ist auch der Hinweis der Vorinstanz in der Duplik, dass die landwirtschaftliche Nutzung den heutigen Anforderungen entsprechen müsse.