zu einem Schafstall umgebauten Teil des Gebäudes Nr. fff (tierschutzkonform) hält und nebst Futtermitteln und Obst landwirtschaftliche Geräte und Maschinen im Gebäude Nr. fff lagert bzw. unterstellt. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerinnen, dass die (aktuelle) Nutzung durch einen Pächter unmassgeblich sein soll, trifft insofern nicht zu, als auch die Nutzung durch einen Pächter zu belegen vermag, dass sich ein Gebäude nach wie vor für eine landwirtschaftliche Nutzung objektiv eignet. Entscheidend ist diese objektive Nutzbarkeit, nicht der Wille der Eigentümerinnen, das Gebäude nach Ablauf der Pachtdauer nicht mehr landwirtschaftlich nutzen zu wollen.