Kleintier- bzw. Kleinviehhaltung) eignen soll. Auch die Beschwerdegegnerinnen bringen diesbezüglich nichts vor, das auf das Gegenteil schliessen liesse. Namentlich bestreiten sie nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell seine 19 Schafe in dem noch von G._____ sel. zu einem Schafstall umgebauten Teil des Gebäudes Nr. fff (tierschutzkonform) hält und nebst Futtermitteln und Obst landwirtschaftliche Geräte und Maschinen im Gebäude Nr. fff lagert bzw. unterstellt.