Stehen sie aber allein in der Landwirtschaftszone, ist die Zuordnung unklar. Die Frage stellt sich in erster Linie bei Gesuchen um eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 60 lit. a BGBB, wenn ein kleines Grundstück mit dem Gebäude abgetrennt werden soll, das dann nach Art. 2 Abs. 3 BGBB nicht mehr unter das Gesetz fiele. Bei der Behandlung eines solchen Gesuchs steht den Interessen der Gesuchsteller die Tatsache gegenüber, dass in der Landwirtschaftszone neu ein Grundstück mit einem Gebäude nichtlandwirtschaftlich genutzt, frei gehandelt und belehnt werden kann.