Bei Grundstücken mit Gebäuden gehören alle Bauten und Anlagen, die nach Art. 16a RPG in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, weil sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau nötig sind, zum sachlichen Geltungsbereich des BGBB. Nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind demgegenüber solche, die als Ausnahme nach Art. 24 RPG bewilligt werden können, Gebäude, für die eine Zweckänderung nach Art. 24a RPG bewilligt worden ist, zonenwidrige, nach Art. 24c RPG besitzstandsgeschützte Bauten und Anlagen sowie schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss Art. 24d RPG. Die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und der Geltungsbereich des