zu Art. 6). Umgekehrt lassen sich aus einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung sehr wohl Rückschlüsse auf die Eignung eines Grundstückes zur landwirtschaftlichen Nutzung ziehen. Nicht überbaute Grundstücke in der Landwirtschafszone eignen sich per definitionem für die landwirtschaftliche Nutzung (HOFER, a.a.O., N. 6a zu Art. 6). Einzige Ausnahmen bilden unproduktive Flächen oder Flächen ausserhalb der Bauzone, die sich für eine andere Nutzung eignen (Wälder, Gewässer, nach Art. 24 RPG bewilligte standortgebundene Nutzungen, Abbau- und Deponiegebiete; vgl. HOFER, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 6; BGE 149 II 237).