3.4. 3.4.1. Als landwirtschaftlich gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 BGBB ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Massgebend für die Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück ist mithin grundsätzlich die objektive Eignung für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung, nicht die aktuelle Nutzung. Sonst könnte der Eigentümer durch die Nutzung im Zeitpunkt der Beurteilung selbst entscheiden, ob ein Grundstück in den Geltungsbereich des BGBB fällt oder nicht. Dies liesse sich mit den im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen des BGBB nicht vereinbaren (EDUARD HOFER, in: Kommentar BGBB, N. 9a zu Art. 6).