Insofern sei es gar nicht möglich, dass ihm seine landwirtschaftliche Tätigkeit als Existenzgrundlage diene. Es liege somit auch unter Berücksichtigung des Pachtvertrages keine zonenkonforme, zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes Nr. fff vor. Dieses sei für den Beschwerdeführer zudem entbehrlich, weil er seine Tiere, Geräte, Maschinen und Futtermittel auch andernorts unterbringen könne und nach Beendigung des Pachtvertrages auch müsse. Die pauschale Gegenbehauptung, wonach er auf das Gebäude angewiesen sei, sei nicht genügend substanziiert. - 15 -