an. Nur Bauten und Anlagen für die professionelle Landwirtschaft, nicht hingegen solche für die Freizeitlandwirtschaft seien in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Die vom Beschwerdeführer im Gebäude Nr. fff betriebene Schafhaltung samt Lagerung von wenigen Geräten, Maschinen und Futtermitteln stelle eine reine Hobbytierhaltung und damit Freizeitlandwirtschaft dar, aus welcher der Beschwerdeführer keinen Gewinn erziele. Das zeige sich auch daran, dass er mit einem 60%- oder 80%-Pensum bei der Gemeinde Q._____ angestellt sei. Insofern sei es gar nicht möglich, dass ihm seine landwirtschaftliche Tätigkeit als Existenzgrundlage diene.