Entsprechend sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gebäude eine wirtschaftliche oder existenzsichernde landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er das Gebäude immer noch landwirtschaftlich nutze, sei irrelevant, weil der mit ihm abgeschlossene Pachtvertrag früher oder später enden werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bestünde keine landwirtschaftliche Nutzung mehr. Daher sei der Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer bei der Beurteilung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu berücksichtigen, es handle sich dabei nicht um einen dauerhaften Zustand. Es komme allein auf die Nutzung des Eigentümers