triebs, dem sie dienen könnten, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Bestimmtheit abzeichne. Unentbehrlichkeit bedeute, dass die Dimensionierung des Gebäudes den Bedürfnissen entsprechen und wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd sein müsse. Mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Gewerbes von G._____ sel. im Jahr 2007 sei das Gebäude Nr. fff für dessen Betrieb entbehrlich geworden und daher per 1. Januar 2017 an den Beschwerdeführer verpachtet worden. Eine wirtschaftlich rentable und existenzsichernde Nutzung falle aufgrund des Alters und schlechten Zustandes des Gebäudes ausser Betracht.