Es sei darauf abgestellt worden, dass das Ökonomiegebäude keiner zweckmässigen und zeitgemässen landwirtschaftlichen Nutzung mehr dienen könne. An dieser Situation habe sich nichts geändert, ausser dass das Gebäude nochmals 17 Jahre älter geworden sei. 3.3. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits stellen sich auf den Standpunkt, dass landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten, aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen seien. Eine Bindung an die landwirtschaftliche Bestimmung sei dann zu bejahen, wenn sich die Unentbehrlichkeit und die Wirtschaftlichkeit des Be- - 14 -