3.2. Unter Bezugnahme auf ein Gesuch vom 4. September 2007 betreffend Feststellung, dass G._____ kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr betreibe (Vorakten, act. 3), ergänzte die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort, dass das Gebäude Nr. fff schon damals klein, alt und baufällig und daher nicht mehr erhaltungswürdig gewesen sei. Dieser Beurteilung habe sich die Abteilung Landwirtschaft angeschlossen und den Verkauf der Grundstücke Nr. bbb, ccc und ddd (Realteilung) bewilligt, samt Festsetzung der dafür zulässigen Höchstpreise. Es sei darauf abgestellt worden, dass das Ökonomiegebäude keiner zweckmässigen und zeitgemässen landwirtschaftlichen Nutzung mehr dienen könne.