Eine echte Koordination mit den Raumplanungsbehörden habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanz habe für ihren Entscheid über die Entlassung des Gebäudes Nr. fff aus dem Geltungsbereich des BGBB auf irrelevante Gründe abgestellt und damit Bundesrecht verletzt, aber auch ihr Ermessen fehlerhaft angewandt. Mit der bewilligten Abparzellierung werde keine Aufteilung nach Nutzungsart vorgenommen. Vielmehr werde ein neues Grundstück mit gemischter Nutzung geschaffen.