Unmassgeblich für die Belassung oder die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB sei (bei der beschriebenen Ausgangslage), ob das Gebäude Nr. fff künftigen Nebenraumbedürfnissen des Einfamilienhauses Nr. ggg dienen könnte. Abgesehen davon verfüge das Einfamilienhaus bereits über zwei eigene eingebaute Garagen. Weshalb ein zusätzlicher Unterstand oder ein "Holzlagerraum" benötigt werden sollten, sei nicht ersichtlich. Das über eine Ölheizung verfügende Einfamilienhaus sei grosszügig konzipiert und weise diverse Nebenräume für allfällige Stauraumbedürfnisse auf, die innerhalb des bestehenden Kubus zu befriedigen seien.