Das Gebäude Nr. fff eigne sich nicht nur für eine landwirtschaftliche Nutzung, sondern werde auch tatsächlich zu diesem Zweck genutzt. Selbst wenn der Pächter (oder ein Dritter) keinen Landwirtschaftsbetrieb führen und im Gebäude blosse Freizeitlandwirtschaft betreiben würde, was auch aus Sicht der Vorinstanz möglich sei, wäre nach wie vor von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Ausgeblendet werde ferner, dass das aktuell landwirtschaftlich genutzte Gebäude Nr. fff jederzeit durch ein neues landwirtschaftlich genutztes Gebäude ersetzt werden könnte, welche Option bei einer Entlassung des Gebäudes Nr. fff aus dem Geltungsbereich des BGBB verloren ginge.