Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gelte das Gesetz für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, wenn diese ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG lägen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Als landwirtschaftlich gelte ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet sei (Art. 6 Abs. 1 BGB). Das Gebäude Nr. fff eigne sich nicht nur für eine landwirtschaftliche Nutzung, sondern werde auch tatsächlich zu diesem Zweck genutzt.