Selbst wenn sie aber stimmen würde, wäre dies kein Grund, das Gebäude Nr. fff und dessen Umschwung vom Geltungsbereich des BGBB auszunehmen. Als Pächter nutze er (der Beschwerdeführer), der auf der gegenüberliegenden Strassenseite einen Landwirtschaftsbetrieb führe, das gesamte Gebäude Nr. fff inklusive früherem Wohnteil, den bereits G._____ sel. landwirtschaftlich verwendet habe (als Werkstatt, Lagerraum und zur Kaninchenhaltung), zonenkonform für landwirtschaftliche Zwecke, indem es ihm als Schafstall, zur Lagerung von Futtermitteln (Heu, Äpfel etc.) sowie zum Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen diene.