3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, wonach im alten Bauernhaus und Ökonomiegebäude (Gebäude Nr. fff) aufgrund des Alters des Gebäudes und dessen Zustandes nur noch eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung (als Lagerfläche / zur Kleintierhaltung) möglich und der Unterhalt und die Instandsetzung für eine zweckmässige, zeitgemässe landwirtschaftliche Nutzung in keiner Weise tragbar sei. Für diese Darstellung fänden sich in den Akten keinerlei Beweise. Selbst wenn sie aber stimmen würde, wäre dies kein Grund, das Gebäude Nr. fff und dessen Umschwung vom Geltungsbereich des BGBB auszunehmen.