Im Gegensatz dazu belastet die durch die Heilung der Gehörsmängel bewirkte Verkürzung des Instanzenzugs primär den Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen, verbunden mit der Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, höchstens dann einen prozessualen Leerlauf darstellen könnte, wenn die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt hätte und vor Verwaltungsgericht nurmehr eine korrekte Rechtsan- - 12 - wendung streitig wäre, was anhand der materiellen Rügen des Beschwerdeführers und deren Begründetheit zu prüfen ist.