teil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022, Erw. 4.3). Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids über umfassende Kognition (siehe dazu Erw. I/5 vorne). Von daher wäre eine Heilung der im vorinstanzlichen Verfahren begangenen Gehörsmängel trotz deren Schwere grundsätzlich denkbar. Allerdings hat nicht der von der Gehörsverletzung betroffene Beschwerdeführer in erster Linie ein Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache, sondern die Beschwerdegegnerinnen haben ein solches. Im Gegensatz dazu belastet die durch die Heilung der Gehörsmängel bewirkte Verkürzung des Instanzenzugs primär den Beschwerdeführer.