Dass diese Eingabe nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von seinem Vater stammte, und die Formvorschriften von § 7 VRPG nicht erfüllte, hätte allenfalls Anlass zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gegeben (vgl. § 43 Abs. 3 VRPG analog). Stattdessen gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vater mit Mail vom 5. Oktober 2023 (Vorakten, act. 11 [Vorderseite]; Beschwerdebeilage 8) die sinngemässe Rückmeldung, er habe keinen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung (kein "Mitspracherecht").