sie erlangt durch eine die Verfahrensrechte und -pflichten auslösende Beteiligung am Verfahren wie Beschwerdeerhebung oder Stellung von Anträgen in einem bereits hängigen (Beschwerde-)Verfahren eines Dritten Parteistellung (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27, S. 22). Dass eine Beteiligung am Verfahren durch eine entsprechende prozessuale Willenserklärung nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren zulässig ist und erwirkt werden kann, erhellt neben dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 lit. c