Mit eigenen Anträgen beteiligen kann sich jede betroffene Person, die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen berührt ist; sie erlangt durch eine die Verfahrensrechte und -pflichten auslösende Beteiligung am Verfahren wie Beschwerdeerhebung oder Stellung von Anträgen in einem bereits hängigen (Beschwerde-)Verfahren eines Dritten Parteistellung (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], 07.27, S. 22).