Entsprechend fehlt es auch an einer Regelung dessen, welche Stellung diese Personen, namentlich der Pächter, im Bewilligungsverfahren haben. Ob und inwieweit diese Personen als Partei oder mit einer parteiähnlichen Stellung in das Bewilligungsverfahren einbezogen werden müssen, beurteilt sich aufgrund der betroffenen Interessen und anhand des kantonalen Verfahrensrechts (MARGRETH HERRENSCHWAND/BEAT STALDER, in: Kommentar BGBB, N. 11 zu Art. 83).