2.3. Art. 83 BGBB regelt das Bewilligungsverfahren mit Ausnahme der Zuständigkeit (Abs. 1) und der Umschreibung des Personenkreises, dem die Bewilligung (u.a. Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot) mitzuteilen bzw. zu eröffnen ist (Abs. 2), nicht näher. Entsprechend fehlt es auch an einer Regelung dessen, welche Stellung diese Personen, namentlich der Pächter, im Bewilligungsverfahren haben.