Die Vorinstanz bestreitet die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend verweigerte Mitwirkung am vorinstanzlichen Verfahren nicht im Einzelnen, sondern vertritt die Auffassung, dass sie den Beschwerdeführer durch eine Erläuterung ihres Standpunkts im Rahmen eines Telefongesprächs sowie in einer Mail an F._____ (Vater des Beschwerdeführers) vom 5. Oktober 2023 (Vorakten, act. 11; Beschwerdebeilage 8) und schliesslich durch die Eröffnung des angefochtenen Entscheids hinreichend in das vorinstanzliche Verfahren miteinbezogen und insofern seinen Gehörsanspruch nicht verletzt habe. Zum Thema der verweigerten Akteneinsicht