Der Unterhalt und die Instandsetzung für eine zweckmässige, zeitgemässe landwirtschaftliche Nutzung seien in keiner Weise tragbar. Zudem könne dieses Gebäude künftig den Nebenraumbedürfnissen des Einfamilienhauses dienen und löse keine zusätzlichen Gebäudeansprüche (Garage, Unterstand, Holzlagerraum etc.) aus. Auch werde durch die Belassung der beiden Gebäude als Einheit nachbarschaftliches Konfliktpotenzial vermieden. Eine Koordination mit der Raumplanungsbehörde (Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU], Abteilung für Baubewilligungen) habe stattgefunden.