liess, zählte die Annahme, dass das ursprüngliche Bauernhaus (Jg. 1810) und das gegen Ende der 1960er-Jahre errichtete Einfamilienhaus hinsichtlich der Lage und Erschliessung eine Einheit bildeten. Eine landwirtschaftliche Nutzung im alten Bauernhaus sei aufgrund des Alters und des Zustands der Baute nur noch eingeschränkt (als Lagerfläche / zur Kleintierhaltung) möglich. Der Unterhalt und die Instandsetzung für eine zweckmässige, zeitgemässe landwirtschaftliche Nutzung seien in keiner Weise tragbar.