(Einfamilienhaus) und Nr. fff (Bauernhaus mit Wohn- und Ökonomieteil). Begründet hat die Vorinstanz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 58 Abs. 1 und 2 BGBB) im Wesentlichen damit, dass eine Abtrennung der beiden Gebäude Nrn. fff und ggg mit dem zugehörigen Umschwung vom Rest des Grundstücks Nr. aaa unter Würdigung aller Aspekte vertretbar sei. Zu den massgeblichen Aspekten, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten -8-