II. 1. Gemäss Pachtvertrag vom 30. August 2018 (Beschwerdebeilage 2) hat der Beschwerdeführer vom damaligen Eigentümer G._____ sel. unter anderem die Parzelle Nr. aaa mit dem sich darauf befindlichen Ökonomiegebäude Nr. fff und 90 Aren Wiesland gepachtet. Nicht zum Pachtgegenstand, der nicht notwendigerweise das gesamte landwirtschaftliche Grundstück und alle sich darauf befindlichen Gebäude umfassen muss (LORENZ STREBEL/REINHOLD HOTZ, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [Kommentar