4. Mit der Erbbescheinigung gemäss Beilage 5 (zur Replik) haben die Beschwerdegegnerinnen den Nachweis erbracht, dass sie die Erbengemeinschaft G._____ vollständig repräsentieren. Demnach ist auch auf eine gültige Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters zu schliessen. 5. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellungen des Sachverhaltes und Rechtsverletzungen geltend gemacht sowie die Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 59 Abs. 1bis LwG AG).