Erw. 1.5, für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Dort wehrte sich der Pächter, der sein Vorkaufsrecht ausüben wollte, gegen eine Erwerbsbewilligung nach Art. 61 BGBB für die Veräusserung an eine Drittperson. Dazu hielt das Bundesgericht fest, der Pächter könne sein Vorkaufsrecht ungeachtet des Ausgangs des Bewilligungsverfahrens (auch gegenüber dem Dritterwerber) wirksam ausüben und auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Es bedürfe daher eines Rechtsschutzbedürfnisses, das über den im Vorkaufsrecht begründenden Anspruch auf das Grundstück hinausgehe.