ner erleichterten Auflösung des Pachtvertrags durch den Erwerber des aus dem BGBB entlassenen Grundstücksteils rechnen muss. Daran ändert auch die Ankündigung der Beschwerdegegnerinnen nichts, das Pachtverhältnis auf den nächstmöglichen Termin kündigen zu wollen. Nach Massgabe von Art. 7 f. LPG steht eine Beendigung des Pachtverhältnisses durch ordentliche Kündigung frühestens per 1. Januar 2029 zur Debatte. Bis dahin könnte längst ein Vorkaufsfall eintreten.