Das Pachtverhältnis würde zwar auch nach Veräusserung an einen Dritten weiterhin bestehen bleiben, mit Eintritt des Erwerbers in den laufenden Pachtvertrag (vgl. Art. 14 LPG). Allerdings kämen erleichterte Auflösungsbedingungen für den Erwerber (nach Art. 15 LPG) zum Tragen.