47 Abs. 2 BGBB, das nur für landwirtschaftliche Grundstücke gilt. Würde also der entlassene Grundstücksteil (samt Gebäude Nr. fff) dereinst während laufender Pacht mit dem Beschwerdeführer veräussert (entsprechende Verkaufsbemühungen sind mit Beschwerdebeilage 13 und einer Videoaufnahme auf dem Internetportal youtube.com dokumentiert), läge von vornherein kein Vorkaufsfall vor und der Beschwerdeführer könnte diesen Grundstücksteil nicht mehr durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Pächters an sich ziehen bzw. käuflich erwerben.