2.3. Mit dieser grundsätzlich zutreffenden Argumentation blenden die Beschwerdegegnerinnen aus, dass sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die Entlassung eines Teils des Grundstücks Nr. aaa aus dem Geltungsbereich des BGBB trotz Weitergeltung des LPG auch für den entlassenen Grundstücksteil (samt Gebäude Nr. fff) sehr wohl verändern würde. In Bezug auf diesen Grundstücksteil verlöre der Beschwerdeführer definitiv ein allfälliges Vorkaufsrecht nach Art. 47 Abs. 2 BGBB, das nur für landwirtschaftliche Grundstücke gilt.