Mit dem Pachtvertrag zwischen G._____ sel. als Verpächter und dem Beschwerdeführer vom 30. August 2018 als Pächter (Beschwerdebeilage 2) sei eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. aaa (inklusive des Gebäudes Nr. fff) vereinbart worden, womit das LPG auf den Vertrag anwendbar sei, auch wenn Teile des Grundstücks (samt Gebäude Nr. fff) -5- aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen würden. Der Pachtvertrag werde durch diesen Vorgang nicht berührt und bestehe unverändert weiter. Folglich habe der Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen aus der Aufhebung der angefochtenen Bewilligung.