Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG, wonach das LPG für die Pacht von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung gelte. Massgebend sei dabei die im Pachtvertrag vereinbarte Nutzung, die landwirtschaftlich sein müsse, nicht der Geltungsbereich des BGBB bzw. die objektive Eignung des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung gemäss Art. 6 BGBB oder die Zonierung nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Die sich auf dem Pachtgrundstück befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude unterstünden aufgrund des Akzessionsprinzips ebenfalls dem LPG.