2.2. Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Bewilligung, unter Hinweis darauf, dass sich seine Rechtsstellung durch die bewilligte Aufteilung des von ihm gepachteten Grundstücks Nr. aaa und die Entlassung eines Grundstückteils aus dem Geltungsbereich des BGBB nicht verändere. Diese Entlassung habe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zwingend den Wegfall des Schutzbereichs des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) zur Folge. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 lit.