60 BGBB erteilte Ausnahmebewilligungen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Beschwerdeberechtigt gegen die Erteilung der Bewilligung sind nach Art. 83 Abs. 3 BGBB die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte, wobei der Umstand allein, dass jemand zu einer der in Art. 83 Abs. 3 BGBB aufgezählten Personenkategorien gehört, noch nicht zur Beschwerde legitimiert. Mit dieser Bestimmung sollten nämlich die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen, wo- -4-