Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Wer von landwirtschaftlichen Grundstücken einen Teil abtrennen oder landwirtschaftliche Grundstücke in Teilstücke unter 36 Aren (bzw. 15 Aren bei Rebgrundstücken) aufteilen will, bedarf dafür einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungsverbot (Art. 58 Abs. 1 BGBB) und Zerstückelungsverbot (Art. 58 Abs. 2 BGBB i.V.m. § 47a des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2011 [LwG AG; SAR 910.200]), die unter den Voraussetzungen nach Art. 60 BGBB erteilt werden kann. Das Gesuch um Erteilung einer solchen Bewilligung ist bei der vom betroffenen Kanton als zuständig bezeichneten Behörde einzureichen (Art.